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Allgemeine Geschäftsbedingungen der lounge5 GmbH


Die Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung von Missverständnissen und um Streitigkeiten vorzubeugen, wollen wir gleichwohl für alle unsere Geschäftsvorfälle einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen vereinbaren und müssen zu diesem Zweck allen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner widersprechen. Geschäftsbedingungen unserer kaufmännischen Vertragspartner sind für und nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich anerkannt haben.


1. Angebot und Auftrag

Angebote von Auftragnehmern sind für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber unwiderruflich. Angebote des Auftraggebers sind jederzeit widerruflich, sofern sie nicht bereits vom Auftragnehmer schriftlich angenommen wurden. Mündliche Aufträge und Angebote des Auftraggebers sind schriftlich zu bestätigen. Im Zweifelsfall ist ausschließlich das schriftliche Angebot oder der schriftliche Auftrag maßgebend.


2. Urheberschutz und Nutzungsrechte

2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Die Auftragserteilung selbst findet dabei formlos im Gespräch bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Honorars.

2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind in jedem Fall honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von lounge5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, lounge5 bei Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen in Kenntnis zu setzen.

2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von lounge5.

2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5 ein Auskunftsanspruch zu.


3. Honorar

3.1 Entwurf, Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept)
b) Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)

3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht es lounge5 frei, nur ein Abschlagshonorar von mindestens 3/4 des vereinbarten Gesamthonorars zu berechnen.

3.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der aktuellen Preisliste von lounge5, die in den Geschäftsräumen ausliegt. Als Richtwert gelten die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer und des Gesamtverbandes der Werbeagenturen.

3.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen), die lounge5 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.

3.5 Auftragsstornierungen sind nicht möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung wird eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Arbeiten höher als die Stornogebühr, so berechnet lounge5 den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinaus gehen, berechnet lounge5 nach der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Preisliste.

3.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen, und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein Miturheberrecht.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Leistungen von lounge5 sind unabhängig von der Abnahme durch den Auftraggeber in jedem Fall in vollem Umfang zur Zahlung pflichtig. lounge5 arbeitet in keinem Falle kostenlos.

4.2 Spätestens bei Lieferung bzw. Fertigstellung ist die Leistung erbracht. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.

4.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

4.4 Bei Zahlungsverzug kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank verlangen.

4.5 Für jede Mahnung berechnet lounge5 dem Auftraggeber 10,00 €.


5. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

5.2 Im Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungs-arbeiten entstehende technische Nebenkosten insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations- oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu erstatten.

5.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.


6. Fremdleistungen

6.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modellhonorare) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt lounge5 nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

6.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber von lounge5 von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

6.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen (z.B. Druck, Litho, etc) regelt sich entsprechend § 3.2, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Netto-beträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

6.4 Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten Mehrlieferung bzw. Minderlieferung von bis zu 10% hat der Auftraggeber zu billigen und gegebenenfalls zu erstatten.


7. Mediaschaltungen

7.1 Bei Mediaschaltungen oder generell Buchung von Werbeflächen oder Werbezeiten sind die entstehenden Kosten in jedem Fall in vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss, Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so ist lounge5 berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt dann alle hierdurch entstandenen Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 15% vom Nettoauftragswert.


8. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

8.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges Nutzungsrecht für Deutschland eingeräumt, soweit keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

8.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an lounge5 zurückzugeben.

8.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

8.4 Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem Zusammenhang mit dem Auftrag auftreten, sind nicht im Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.


9. Herausgabe von Daten

9.1 Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert werden, sind nur dann herauszugeben, wenn ihre Erstellung der eigentliche Gegenstand des Auftrags ist. Dagegen sind Arbeitsmittel, die lounge5 erstellt, um damit die eigentliche vertragsgegenständliche Leistung erbringen zu können, nicht herausgabepflichtig.


10. Korrektur und Produktionsüberwachung

10.1 Die Kosten für Änderungswünsche oder Fehler, die nach Produktionsfreigabe auftreten, trägt der Auftraggeber im vollem Umfang.

10.2 Vor Produktionsbeginn sind lounge5 Korrekturmuster vorzulegen, sofern der Auftraggeber lounge5 nicht mit der Produktionsüberwachung beauftragt hat.

10.3 Die Produktionsüberwachung durch lounge5 erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist lounge5 berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.


11. Belege

11.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich und unaufgefordert überlassen. lounge5 ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

11.2 lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift zu signieren.


12. Besprechungsprotokolle

12.1 Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-, Meetings- oder Telefon-Protokolle (Memos), dienen diese lounge5 als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt innerhalb von 3 Tagen (Werktagen) unkorrigiert bleiben.


13. Haftung

13.1 lounge5 verpflichtet sich, in einer ihm nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise, auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken der geplanten Maßnahme hinzuweisen. Muss vor Durchführung der Werbemaßnahme ein Rechtsrat eingeholt werden, so werden die Kosten hierfür separat berechnet.

13.2 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber lounge5 von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus eventuellen Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.

13.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

13.4 Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5 nur insoweit, als sie selbst Ansprüche gegen die Werbedurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge (Mediaaufträge) gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Für eigenes fahrlässiges Verhalten und für vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten bei der Vergabe von Mediaaufträgen haftet Lounge5 nicht.

13.5 lounge5 haftet nicht für die urheberrechtliche und waren-zeichenrechtliche Schutzfähigkeit von ihm entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. lounge5 haftet schließlich auch nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei denn, dass die Schäden allein auf ein Verhalten des Ateliers zurückzuführen sind, von der der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hat.

13.6 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

13.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

13.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an lounge5 stellt er diese von der Haftung frei.


14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

14.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

14.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Die Prüfung der Verwendung obliegt dem Auftraggeber.


15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Ateliers.


16. Gerichtsstandsvereinbarung

Gerichtsstand ist soweit zulässig Berlin.


17. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


Stand: Januar 2008, Berlin


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