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Allgemeine Geschäftsbedingungen der lounge5 GmbH
Die Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung sind nicht Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung von
Missverständnissen und um Streitigkeiten vorzubeugen, wollen wir gleichwohl für alle
unsere Geschäftsvorfälle einige Punkte ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen
vereinbaren und müssen zu diesem Zweck allen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner
widersprechen. Geschäftsbedingungen unserer kaufmännischen Vertragspartner sind für
und nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich anerkannt haben.
1. Angebot und Auftrag
Angebote von Auftragnehmern sind für die Dauer von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber
unwiderruflich. Angebote des Auftraggebers sind jederzeit widerruflich, sofern sie nicht bereits
vom Auftragnehmer schriftlich angenommen wurden. Mündliche Aufträge und Angebote des
Auftraggebers sind schriftlich zu bestätigen. Im Zweifelsfall ist ausschließlich das
schriftliche Angebot oder der schriftliche Auftrag maßgebend.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Die Auftragserteilung selbst
findet dabei formlos im Gespräch bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Vertragsgegenstand
ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das
Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach
§2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des
Werkes ist unzulässig.
2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten
Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als
Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das
Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung
des vereinbarten Honorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein
anderes Produkt) sind in jedem Fall honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von lounge5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, lounge5 bei Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen in
Kenntnis zu setzen.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von
lounge5.
2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5 ein Auskunftsanspruch zu.
3. Honorar
3.1 Entwurf, Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche
Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept)
b) Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
3.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte
eingeräumt, steht es lounge5 frei, nur ein Abschlagshonorar von mindestens 3/4 des vereinbarten
Gesamthonorars zu berechnen.
3.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der aktuellen Preisliste von lounge5, die in den
Geschäftsräumen ausliegt. Als Richtwert gelten die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher
Grafik-Designer und des Gesamtverbandes der Werbeagenturen.
3.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten (auch Aufforderungen
zu Präsentationen), die lounge5 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
3.5 Auftragsstornierungen sind nicht möglich. In jedem Fall der vorzeitigen Auftragsbeendigung
wird eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens fällig. Sind die bis zu
dem Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Arbeiten höher als die Stornogebühr, so berechnet
lounge5 den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinaus gehen,
berechnet lounge5 nach der zum Zeitpunkt der Stornierung gültigen Preisliste.
3.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen
Gründen, und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen
auch kein Miturheberrecht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Leistungen von lounge5 sind unabhängig von der Abnahme durch den Auftraggeber in jedem
Fall in vollem Umfang zur Zahlung pflichtig. lounge5 arbeitet in keinem Falle kostenlos.
4.2 Spätestens bei Lieferung bzw. Fertigstellung ist die Leistung erbracht. Sie ist ohne Abzug
innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist
das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig.
4.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten
sind.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Bundesbank verlangen.
4.5 Für jede Mahnung berechnet lounge5 dem Auftraggeber 10,00 €.
5. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die
Änderung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert
berechnet.
5.2 Im Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungs-arbeiten entstehende technische Nebenkosten
insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations- oder Korrekturzwecken sind nicht
im Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu erstatten.
5.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags
oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
6. Fremdleistungen
6.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modellhonorare) oder die Vergabe
von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt lounge5 nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen
Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
6.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt
der Auftraggeber von lounge5 von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
6.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen (z.B. Druck, Litho, etc) regelt
sich entsprechend § 3.2, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte Nebenkosten sind
nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Netto-beträge, die zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
6.4 Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten Mehrlieferung bzw. Minderlieferung
von bis zu 10% hat der Auftraggeber zu billigen und gegebenenfalls zu erstatten.
7. Mediaschaltungen
7.1 Bei Mediaschaltungen oder generell Buchung von Werbeflächen oder Werbezeiten sind die
entstehenden Kosten in jedem Fall in vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss,
Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus zu zahlen. Geschieht dies nicht oder nicht
rechtzeitig, so ist lounge5 berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt
dann alle hierdurch entstandenen Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung von 15% vom
Nettoauftragswert.
8. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
8.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges Nutzungsrecht für Deutschland
eingeräumt, soweit keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht wird
nicht übertragen.
8.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an lounge5 zurückzugeben.
8.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
8.4 Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem Zusammenhang mit dem Auftrag auftreten,
sind nicht im Auftrag enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.
9. Herausgabe von Daten
9.1 Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert werden, sind nur dann herauszugeben,
wenn ihre Erstellung der eigentliche Gegenstand des Auftrags ist. Dagegen sind Arbeitsmittel,
die lounge5 erstellt, um damit die eigentliche vertragsgegenständliche Leistung erbringen
zu können, nicht herausgabepflichtig.
10. Korrektur und Produktionsüberwachung
10.1 Die Kosten für Änderungswünsche oder Fehler, die nach Produktionsfreigabe
auftreten, trägt der Auftraggeber im vollem Umfang.
10.2 Vor Produktionsbeginn sind lounge5 Korrekturmuster vorzulegen, sofern der Auftraggeber
lounge5 nicht mit der Produktionsüberwachung beauftragt hat.
10.3 Die Produktionsüberwachung durch lounge5 erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist lounge5 berechtigt,
nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des
Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen
zu erteilen.
11. Belege
11.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich und unaufgefordert überlassen. lounge5 ist berechtigt, diese
Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
11.2 lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift zu signieren.
12. Besprechungsprotokolle
12.1 Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-, Meetings- oder Telefon-Protokolle
(Memos), dienen diese lounge5 als verbindliche Arbeitsunterlage und gelten für alle
mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt
innerhalb von 3 Tagen (Werktagen) unkorrigiert bleiben.
13. Haftung
13.1 lounge5 verpflichtet sich, in einer ihm nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes
gestatteten Weise, auf die wettbewerbsrechtlichen Risiken der geplanten Maßnahme
hinzuweisen. Muss vor Durchführung der Werbemaßnahme ein Rechtsrat eingeholt
werden, so werden die Kosten hierfür separat berechnet.
13.2 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber lounge5 von Ansprüchen Dritter frei,
die sich aus eventuellen Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche Normen ergeben.
13.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen
über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
13.4 Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5 nur insoweit, als sie selbst
Ansprüche gegen die Werbedurchführenden stellen kann. Haftungsbeschränkungen
aufgrund der Einschaltverträge (Mediaaufträge) gelten auch im Verhältnis
zum Auftraggeber. Für eigenes fahrlässiges Verhalten und für
vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten bei der
Vergabe von Mediaaufträgen haftet Lounge5 nicht.
13.5 lounge5 haftet nicht für die urheberrechtliche und waren-zeichenrechtliche
Schutzfähigkeit von ihm entworfener Gestaltungen, deren Prüfung allein der
Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. lounge5 haftet schließlich auch
nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-,
Ausstattungs-, Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei denn, dass
die Schäden allein auf ein Verhalten des Ateliers zurückzuführen sind,
von der der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hat.
13.6 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung
für die Richtigkeit von Bild und Text.
13.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag
gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer.
13.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in
Teilen an lounge5 stellt er diese von der Haftung frei.
14. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
14.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
14.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter
der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Die
Prüfung der Verwendung obliegt dem Auftraggeber.
15. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Ateliers.
16. Gerichtsstandsvereinbarung
Gerichtsstand ist soweit zulässig Berlin.
17. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Stand: Januar 2008, Berlin
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